Die Grundsteuerreform 2022

Alles was Sie wissen müssen

Grundlagen, Berechnung, nötige Unterlagen

Hier haben wir Ihnen die wichtigsten Informationen zur Grundsteuerreform zusammengestellt.
Stand Februar 2023

Warum gibt es die Grundsteuerreform 2022?

Die Grundsteuer wird auf jeden Grundbesitz erhoben. Die Einnahmen daraus stehen den jeweiligen Gemeinden zu. Bisher wurden unbebaute Grundstücke, Wohngrundstücke, gewerblich genutzte Grundstücke oder Betriebe der Land- und Forstwirtschaft mit Hilfe des Einheitswertes berechnet. Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in 2018 verstößt der Einheitswert gegen das im Grundgesetzt verankerte Gebot der Gleichbehandlung, da ihm veraltete Werte zugrunde liegen und dadurch gleichartige Grundstücke unterschiedlich besteuert wurden. Demnach ist die Einheitsbewertung für die Bemessung der Grundsteuer für verfassungswidrig erklärt worden und kann so nicht mehr angewandt werden.

Wie berechnet sich die neue Grundsteuer?

Grundsteuer = Grundsteuerwert x Steuermesszahl x Hebesatz

Anstelle des Einheitswertes kommt der neue Grundsteuerwert zur Anwendung. Das Ziel der Reform ist es eine einheitliche Grundsteuer für Grundstücke mit gleicher Lage und Größe zu schaffen. Diese Werten sollen ab 2025 für die Ermittlung der Grundsteuer verwendet werden. Jedes Bundesland kann selbst entscheiden, ob es dem sogenannten Bundesmodel folgt oder ein eigenes Landesmodell entwickelt.

Das Bundesmodell verwendet unterschiedliche Bewertungsverfahren:

  1. Ertragswertverfahren für Ein- und Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücken und Wohneigentum
    Die wichtigsten Parameter hierfür sind
    -    Grundstücksfläche
    -    Bodenrichtwert
    -    Immobilienart
    -    Alter des Gebäudes
    -    Wohnfläche
    -    Miete

  2. Sachwertverfahren für Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke sowie sonstige bebaute Grundstücke und bei Teileigentum
    Die wichtigsten Parameter hierfür sind
    -    Herstellungskosten Gebäude
    -    Grundfläche Gebäude
    -    Alter Gebäude
    -    Grundstücksfläche
    -    Bodenrichtwert

Für unbebaute Grundstücke wird eine Bewertung anhand des Bodenrichtwertes herangezogen.

Nach der Ermittlung des Grundsteuerwertes wird die Steuermesszahl benötigt. Auch für die Steuermesszahl wird es Änderungen geben. Beim Bundesmodell beträgt die Steuermesszahl für Ein-, Zwei- und Mehrfamilienhäuser sowie Wohnungen 0,31 ‰ und für alle anderen Grundstücke 0,34 ‰. Mit dem Grundsteuerwert und der Steuermesszahl erhält man den Steuermessbetrag.

Um die Grundsteuerbelastung zu ermitteln, wird die Steuermesszahl mit dem von den Gemeinden festgelegten Hebesatz multipliziert. Eine erste Rückmeldung von den Gemeinden hat ergeben, dass die Hebesätze ebenfalls angepasst werden sollen, weshalb sich eine Prognose über die Höhe der zu zahlenden Grundsteuer schwer treffen lässt. Grundsätzlich soll durch das Senken der Steuermesszahl eine eventuelle Mehrbelastung durch die gestiegenen Grundstückswerte ausgeglichen werden.

Was gibt es in Baden-Württemberg zu beachten?

Nicht jedes Bundesland folgt dem Bundesmodell. Baden-Württemberg nimmt von der Länderöffnungsklausel gebrauch und wendet das sogenannte modifizierte Bodenwertmodell an.

Grundsteuer = Grundstücksfläche x Bodenrichtwert x Steuermesszahl x Hebesatz der Gemeinde

Für die Bewertung mit dem modifizierten Bodenwertmodell spielt die Art der Bebauung keine Rolle. Der Grundsteuerwert ergibt sich durch die Multiplizierung von Grundstücksfläche und Bodenrichtwert. In einem weiteren Schritt wird der Grundsteuerwert mit der Steuermesszahl multipliziert um den Grundsteuermessbetrag zu erhalten. Die Steuermesszahl liegt grundsätzlich bei 1,3 ‰.  Eine weitere Entlastung soll es hier durch die Verkürzung der Steuermesszahl um 30 % für überwiegend bebaute Grundstücke geben. Die Steuermesszahl sinkt von 1,3 ‰ auf 0,91 ‰ und soll so dem Grundbedürfnis „Wohnen“ entgegengekommen. Der letzte Schritt ist die Belastung des Grundsteuermessbetrags mit dem Hebesatz der jeweiligen Gemeinde.

Die Grundsteuer A fällt dabei für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft an und die Grundsteuer B für betriebliche und private Grundstücke. Als Steuerpflichtiger gilt der Eigentümer oder die Eigentümerinnen des Grundstücks und ist damit verpflichtet eine neue Feststellungserklärung in elektronischer Form abzugeben. Bei Vermietung kann die Grundsteuer wie bisher nach der gesetzlichen Regelung über die Betriebskosten auf die Mieterinnen und Mieter umgelegt werden. Außerdem soll es ab 2025 eine neue Grundsteuer C für die Gemeinden geben, die einen erhöhten Hebesatz für baureife und unbebaute Grundstücke erheben können.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Welche Unterlagen von Eigentümern und Eigentümerinnen der Grundstücke benötigt werden hängt davon ab, in welchem Bundesland sich das Grundstück befindet.

In Baden-Württemberg benötigen Sie zum einen die Grundstücksfläche. Diese finden Sie in dem Kaufvertrag, im Grundbuchauszug oder dem Einheitswertbescheid. Zudem wird der neue Bodenrichtwert zur Berechnung herangezogen. Diese können bei der jeweiligen Gemeinde angefragt werden oder stehen auf deren Internetseite zur Verfügung. Bis zum 30.06.2022 sollen die aktuellen Bodenrichtwerte von den Gutachterausschüssen veröffentlich werden. Außerdem muss geklärt werden, ob das Grundstück überwiegend zu Wohnwecken dient. Dafür muss der Anteil Wohnfläche mehr als 50 % an der Gesamtfläche betragen. Grundsätzlich kann man davon ausgehen, wenn das Grundstück als Einfamilienhaus, Zweifamilienhaus, Mietwohngrundstück oder Wohneigentum eingestuft worden ist.

Für Grundstücke, die nicht in Baden-Württemberg liegen oder Betrieben der Land- und Forstwirtschaft, werden noch weitere Daten wie Angaben zur Lage (Gemarkung, Flur, Flurstück etc.) und Angaben zur Fläche (Grundstücksfläche, Wohnfläche etc.) oder Grundstücksart (Bebautes oder unbebautes Grundstück) benötigt.

Sollten die Daten durch Einheitswertbescheide, Kaufvertrag oder Grundbuchauszügen nicht auffindbar sein, können die Daten meist kostenpflichtig beim zuständigen Vermessungsamt oder Amtsgericht beantragt werden.

Was jetzt zu tun ist!

Sie können Ihre Feststellungserklärung selbst über das Portal „ELSTER“ ab Juli 2022 an die Finanzverwaltung übermitteln. Auf der Internetseite www.grundsteuer-bw.de erhalten Sie nochmal aktuelle Informationen und Hilfestellungen dazu.

Gerne stehen wir Ihnen zur Übermittlung der Feststellungserklärung zur Seite. Wenn Sie uns beauftragen möchten, können Sie über folgende E-Mail-Adresse mit uns Kontakt aufnehmen: grundsteuer@gmeiner-partner.de.
Wir werden Ihnen anschließend elektronisch eine Checkliste zusammenstellen und zukommen lassen, auf der Sie uns die benötigten Daten mitteilen. Dafür bevorzugen wir eine Kommunikation über E-Mail. Sollte dies nicht möglich sein, stehen wir Ihnen auch telefonisch unter 07804 9773-0 zur Verfügung.

Aktuelles

Die Abgabefrist der Grundsteuererklärungen wurde auf den 31.01.2023 verlängert.

Ende März 2023 wird die Finanzverwaltung Erinnerungsschreiben für das Grundvermögen versenden, in denen eine neue und endgültige Abgabefrist festgesetzt wird. Innerhalb dieser Frist wird es zu keinen Sanktionen hinsichtlich der Fristeinhaltung kommen.

Die Erinnerungsschreiben für Grundvermögen der Land- und Forstwirtschaft werden erst ab Ende Juni 2023 versendet werden. Diese erhalten ebenfalls eine neue Abgabefrist in dieser die Erklärungen ohne Sanktionen abzugeben sind.

Bis zur Anhängigkeit einer Klage wird die Finanzverwaltung so verfahren, dass über Einsprüche wegen möglicher Verfassungswidrigkeit nicht entschieden wird und die Verfahren offenbleiben.

Einsprüche, die sich gegen den Bodenrichtwert richten, werden von der Finanzverwaltung grundsätzlich abgelehnt, da die Zuständigkeit für diese Werte bei den Gutachterausschüssen liegt. Wird der Bodenrichtwert vom Steuerpflichtigen nicht akzeptiert, so muss er gegen die Festlegung des Gutachterausschusses vorgehen.

 

Die wichtigsten Daten im Überblick:

 

2022

01.01.2022

Hauptfeststellungszeitpunkt: Stichtag der neuen Grundsteuerwerte.

2022

Ab 01.07.2022 bis 31.01.2023

Abgabe Feststellungserklärung beim Finanzamt.

2022

Ab 01.07.2022

Feststellung neuer Grundsteuerwerte durch die Finanzverwaltung und Weiterleitung an Städte und Gemeinden.

2024

Ab 2024

Festsetzung der neuen Grundsteuer durch Städte und Gemeinden.

2025

Ab 2025

Zahlung der neu berechneten Grundsteuer auf Basis des Grundsteuerbescheides.